Weitere Entscheidung unten: OVG Sachsen, 24.07.2012

Rechtsprechung
   BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10   

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https://dejure.org/2011,3017
BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10 (https://dejure.org/2011,3017)
BVerwG, Entscheidung vom 28.07.2011 - 2 C 16.10 (https://dejure.org/2011,3017)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 (https://dejure.org/2011,3017)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    LDG NRW § 3 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3, § 59 Abs. 2, § 35 Abs. 1; LBG NRW a. F. § 57 Satz 3, § 83 Abs. 1; AO §§ 370, 371; VwGO § 128; StPO § 318
    Außerdienstliche Steuerhinterziehung; Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger Höhe; Dienstbezug; Ansehensschädigung; Aberkennung des Ruhegehalts; Maßnahmebemessung; prognostische Gesamtwürdigung; Schwere des Dienstvergehens; Persönlichkeitsbild; Erschwerungsgründe; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    LDG NRW § 3 Abs. 1
    Aberkennung des Ruhegehalts; Ansehensschädigung; Außerdienstliche Steuerhinterziehung; Dienstbezug; Erschwerungsgründe; Furcht vor Entdeckung; Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger Höhe; Maßnahmebemessung; Milderungsgründe; Persönlichkeitsbild; Rückkehr zu ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 Abs 2 DG NW 2004, § 13 Abs 3 DG NW 2004, § 3 DG NW 2004, § 128 VwGO, § 318 StPO
    Beamtendisziplinarrecht: Außerdienstliche Steuerhinterziehung; prognostische Gesamtwürdigung; Disziplinarmaßnahme

  • Wolters Kluwer

    Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß im Disziplinarklageverfahren; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. Aberkennung des Ruhegehalts bei außerdienstlicher Steuerhinterziehung; Verhängung der höchsten Disziplinarmaßnahme bei enormer Höhe des ...

  • rewis.io

    Beamtendisziplinarrecht: Außerdienstliche Steuerhinterziehung; prognostische Gesamtwürdigung; Disziplinarmaßnahme

  • ra.de
  • rewis.io

    Beamtendisziplinarrecht: Außerdienstliche Steuerhinterziehung; prognostische Gesamtwürdigung; Disziplinarmaßnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerdienstliche Steuerhinterziehung; Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger Höhe; Dienstbezug; Ansehensschädigung; Aberkennung des Ruhegehalts; Maßnahmebemessung; prognostische Gesamtwürdigung; Schwere des Dienstvergehens; Persönlichkeitsbild; Erschwerungsgründe; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Außerdienstliche Steuerhinterziehung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Steuerhinterziehung im Disziplinarverfahren gegen Beamte und Soldaten: Ist die steuerliche Selbstanzeige als Milderungsgrund zu berücksichtigen?

  • anwalt.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Disziplinarverfahren gegen Beamte und Soldaten: Ist die steuerliche Selbstanzeige ein Milderungsgrund?

Besprechungen u.ä.

  • wkdis.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BVerwG vom 28.07.2011, Az.: 2 C 16/10 (Die VwGO lässt die Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß in Disziplinarklageverfahren nicht zu)" von Dr. Ulrich Pflaum, original erschienen in: ZBR 2011, 414 - 419.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 140, 185
  • NVwZ-RR 2012, 356
  • DÖV 2011, 940
 
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Wird zitiert von ... (319)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10
    Gelangen diese zu der Überzeugung, dass ein Dienstvergehen vorliegt, bestimmen sie die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer eigenen Bemessungsentscheidung, ohne in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 Rn. 16).

    Dabei ist fallbezogen dem auch im Disziplinarrecht geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen (stRspr; vgl. Urteile vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 Rn. 22 und vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 30).

    Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.O. bzw. Rn. 22 und vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 20).

    Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zugunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.O. bzw. Rn. 22 f. und vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 17).

    Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Prognose (stRspr; vgl. Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.O. bzw. Rn. 21 f. und vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 18).

  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10
    Der Senat kann die angemessene Disziplinarmaßnahme schon deshalb nicht selbst festsetzen, weil das Berufungsurteil nicht alle bemessungsrelevanten Gesichtspunkte enthält (Urteile vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 26 f. und vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 Rn. 25 f.).

    Dabei ist fallbezogen dem auch im Disziplinarrecht geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen (stRspr; vgl. Urteile vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 Rn. 22 und vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 30).

    Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.O. bzw. Rn. 22 und vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 20).

    Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zugunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.O. bzw. Rn. 22 f. und vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 17).

    Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Prognose (stRspr; vgl. Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.O. bzw. Rn. 21 f. und vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 18).

  • BVerwG, 23.02.2005 - 1 D 13.04

    Postbeamter des mittleren Dienstes; Untreue zum Nachteil des Dienstherrn durch

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10
    Es hat nur noch darüber zu befinden, welche Disziplinarmaßnahme zu verhängen ist (stRspr; vgl. nur Urteile vom 23. Februar 2005 - BVerwG 1 D 13.04 - BVerwGE 123, 75 und vom 5. Juli 2006 - BVerwG 1 D 5.05 - Buchholz 235 § 82 BDO Nr. 7 Rn. 34).

    Der Milderungsgrund greift nicht mehr ein, wenn der Beamte das Dienstvergehen offenbart, weil er damit rechnet, dass deswegen gegen ihn ermittelt wird (Urteile vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 31.94 - BVerwGE 103, 177 , vom 6. Juni 2000 - BVerwG 1 D 66.98 - Buchholz 235 § 17 BDO Nr. 1 S. 4 und vom 23. Februar 2005 - BVerwG 1 D 13.04 - BVerwGE 123, 75 ).

    Die Fähigkeit zur Wiedergutmachung des Schadens ist im Allgemeinen wegen des Einsatzes der Dienst- oder Versorgungsbezüge zu bejahen (Urteile vom 5. Oktober 1994 a.a.O. , vom 6. Juni 2000 a.a.O. S. 4 und vom 23. Februar 2005 a.a.O. ).

    Auch kann zugunsten des Beamten zu berücksichtigen sein, dass er sich nicht selbst bereichert, sondern Dritten auf deren Drängen ungerechtfertigte Vorteile verschafft hat (Urteil vom 23. Februar 2005 a.a.O. ).

  • BVerwG, 06.06.2000 - 1 D 66.98

    Zollbeamter a.D.; Steuerhinterziehung bei der Einfuhr von 14 Handfeuerwaffen zu

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10
    Der Milderungsgrund greift nicht mehr ein, wenn der Beamte das Dienstvergehen offenbart, weil er damit rechnet, dass deswegen gegen ihn ermittelt wird (Urteile vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 31.94 - BVerwGE 103, 177 , vom 6. Juni 2000 - BVerwG 1 D 66.98 - Buchholz 235 § 17 BDO Nr. 1 S. 4 und vom 23. Februar 2005 - BVerwG 1 D 13.04 - BVerwGE 123, 75 ).

    Die Fähigkeit zur Wiedergutmachung des Schadens ist im Allgemeinen wegen des Einsatzes der Dienst- oder Versorgungsbezüge zu bejahen (Urteile vom 5. Oktober 1994 a.a.O. , vom 6. Juni 2000 a.a.O. S. 4 und vom 23. Februar 2005 a.a.O. ).

    Gleiches gilt, wenn der Beamte durch seine Mitwirkung die Aufklärung des Dienstvergehens ermöglicht oder erheblich vereinfacht hat (Urteil vom 6. Juni 2000 a.a.O. S. 4).

  • BVerwG, 05.10.1994 - 1 D 31.94

    Dienstpflichtverletzung eines Beamten - Verhängen einer Disziplinarmaßnahme -

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10
    Der Milderungsgrund greift nicht mehr ein, wenn der Beamte das Dienstvergehen offenbart, weil er damit rechnet, dass deswegen gegen ihn ermittelt wird (Urteile vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 31.94 - BVerwGE 103, 177 , vom 6. Juni 2000 - BVerwG 1 D 66.98 - Buchholz 235 § 17 BDO Nr. 1 S. 4 und vom 23. Februar 2005 - BVerwG 1 D 13.04 - BVerwGE 123, 75 ).

    Die Fähigkeit zur Wiedergutmachung des Schadens ist im Allgemeinen wegen des Einsatzes der Dienst- oder Versorgungsbezüge zu bejahen (Urteile vom 5. Oktober 1994 a.a.O. , vom 6. Juni 2000 a.a.O. S. 4 und vom 23. Februar 2005 a.a.O. ).

    Ein beachtlicher Milderungsgrund, der die Dienstentfernung oder die Aberkennung des Ruhegehalts bei Fehlen besonderer Erschwerungsgründe ausschließt, liegt darin, dass der Beamte nach der Selbstanzeige aus Furcht vor Entdeckung den Schaden alsbald ausgeglichen, nämlich die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm gesetzten Frist (§ 371 AO) entrichtet und dadurch Straffreiheit erlangt hat (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1994 a.a.O. ).

  • BVerwG, 08.05.2001 - 1 D 20.00

    Postbeamter a.D.; Postzusteller im Bereich der Fußzustellung; Präzisierung der

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10
    Daher ist außerdienstliches Fehlverhalten nicht mehr generell geeignet, das Ansehen des Beamtentums in disziplinarrechtlich bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen (Urteile vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 23 S. 22 f., vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 D 20.00 - BVerwGE 114, 212 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 29 S. 37 ff. und vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 11 ).

    Ansonsten verstößt ein außerdienstliches Verhalten gegen berufliche Erfordernisse im Sinne von § 57 Satz 3 LBG NRW a.F., wenn dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beeinträchtigt werden kann (Urteile vom 30. August 2000 a.a.O. bzw. S. 25, vom 8. Mai 2001 a.a.O. bzw. S. 39 f. und vom 25. März 2010 a.a.O. ).

    Die Nachteile des Fehlverhaltens sind bedeutsam im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F., wenn seine disziplinarrechtliche Relevanz das jeder außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß deutlich überschreitet (Urteil vom 8. Mai 2001 a.a.O. bzw. S. 40).

  • BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 83.08

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10
    Daher ist außerdienstliches Fehlverhalten nicht mehr generell geeignet, das Ansehen des Beamtentums in disziplinarrechtlich bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen (Urteile vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 23 S. 22 f., vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 D 20.00 - BVerwGE 114, 212 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 29 S. 37 ff. und vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 11 ).

    Ansonsten verstößt ein außerdienstliches Verhalten gegen berufliche Erfordernisse im Sinne von § 57 Satz 3 LBG NRW a.F., wenn dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beeinträchtigt werden kann (Urteile vom 30. August 2000 a.a.O. bzw. S. 25, vom 8. Mai 2001 a.a.O. bzw. S. 39 f. und vom 25. März 2010 a.a.O. ).

    Eine derartige Straftat eines Beamten ist nur dann nicht disziplinarrechtlich relevant, wenn ihr Unrechtsgehalt nach den konkreten Umständen des Falles erkennbar an der unteren Schwelle liegt (Urteile vom 25. März 2010 a.a.O. und vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 17).

  • BVerwG, 30.08.2000 - 1 D 37.99

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Postbetriebsassistent bei der Deutschen

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10
    Daher ist außerdienstliches Fehlverhalten nicht mehr generell geeignet, das Ansehen des Beamtentums in disziplinarrechtlich bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen (Urteile vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 23 S. 22 f., vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 D 20.00 - BVerwGE 114, 212 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 29 S. 37 ff. und vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 11 ).

    Ansonsten verstößt ein außerdienstliches Verhalten gegen berufliche Erfordernisse im Sinne von § 57 Satz 3 LBG NRW a.F., wenn dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beeinträchtigt werden kann (Urteile vom 30. August 2000 a.a.O. bzw. S. 25, vom 8. Mai 2001 a.a.O. bzw. S. 39 f. und vom 25. März 2010 a.a.O. ).

  • BGH, 20.05.2010 - 1 StR 577/09

    Gesetzlichkeitsprinzip (Analogieverbot; Verbot der teleologischen Reduktion eines

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10
    Der Verzicht auf den Strafanspruch ist vorrangig dem fiskalischen Interesse an der Erschließung unbekannter Steuerquellen geschuldet (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 1 StR 577/09 - NJW 2010, 2146 Rn. 7).
  • BVerwG, 08.09.2004 - 1 D 18.03

    Beamter des gehobenen Dienstes; Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10
    Eine außergewöhnliche Höhe des Hinterziehungsbetrags nimmt der Disziplinarsenat bei einem sechsstelligen DM-Betrag an (stRspr; vgl. Urteil vom 8. September 2004 - BVerwG 1 D 18.03 - Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 7 S. 14).
  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvR 2138/00

    Disziplinarverfahren - Verfassungsbeschwerde - Lehrer - Sexueller Mißbrauch -

  • BVerwG, 13.10.2005 - 2 B 19.05

    Aberkennung des Ruhegehaltes; Verstoß gegen das Verbot der Vorteilsannahme in

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 13.10

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

  • BVerwG, 29.05.2008 - 2 C 59.07

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen einer rechtskräftigen

  • BVerwG, 14.02.2007 - 1 D 12.05

    Beamter des gehobenen Dienstes (Verwaltungsleiter); sexuelle Beleidigung einer im

  • BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 52.08

    Beihilfe, Kostendämpfungspauschale, Anwendungssperre, Nichtanwendung,

  • OVG Hamburg, 29.08.2008 - 12 Bf 32/08

    Prüfungsumfang bei einer auf das Disziplinarmaß beschränken Berufung; Einzelfall,

  • BVerwG, 05.07.2006 - 1 D 5.05

    Auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung; Polizeimeister; teils

  • BVerwG, 17.11.2017 - 2 C 25.17

    Entfernung eines Polizisten aus dem Beamtenverhältnis wegen mangelnder

    Soweit ein abgrenzbarer Teil des Streitgegenstandes vorliegt, kann daher auch eine Rechtsmittelbeschränkung erfolgen (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 13 ff.).
  • VG Düsseldorf, 23.09.2019 - 35 K 3745/19

    Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis, Reichsbürgerbewegung

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16/10 -, juris, Rn. 31.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16/10 -, juris, Rn. 29.

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 9.14

    Amtsbezug; außerdienstliches Verhalten; berufserforderliches Vertrauen; Besitz

    b) Außerhalb seines Dienstes ist der Beamte grundsätzlich nur verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG sowie § 19 Satz 3 LBG BB a.F.; hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 21).

    Dabei kommt vorsätzlichen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) Straftaten eine besondere Bedeutung zu (BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 24).

    Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt deshalb nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 24).

    Der außerdienstliche Charakter des Dienstvergehens muss daher auch bei der Maßnahmebemessung Berücksichtigung finden (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 33).

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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 24.07.2012 - 2 C 16/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,52834
OVG Sachsen, 24.07.2012 - 2 C 16/10 (https://dejure.org/2012,52834)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 24.07.2012 - 2 C 16/10 (https://dejure.org/2012,52834)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 24. Juli 2012 - 2 C 16/10 (https://dejure.org/2012,52834)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    GG Art 3 Abs. 1, Art 7 Abs. 4; SächsVerf Art 18 Abs. 1, Art 102 Abs. 1, Art 102 Abs. 3; SchulG § 23 Abs. 3; VwGO § 47

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de

    Anspruch von Schülern auf Beförderung und Erstattung von Beförderungskosten bei unterlassenem Besuch einer nächstgelegenen Schule einer Schulart; Normenkontrollantrag hinsichtlich einer Schülerbeförderungssatzung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berechtigtes Interesse an Feststellung der Unwirksamkeit einer Schülerbeförderungssatzung kann auch noch nach Außerkrafttreten bestehen

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (21)

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.1996 - 9 S 1955/93

    Erstattung von Schülerbeförderungskosten - anteilige Kostenerstattung trotz

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.07.2012 - 2 C 16/10
    Insoweit ist es einem Schüler, der nicht die nächstgelegene Schule der entsprechenden Schulart besucht, etwa weil er das Bildungsangebot einer entfernteren Schule nutzen möchte, bzw. seinen Eltern zuzumuten, die finanziellen Folgen dieser Entscheidung selbst zu tragen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 8. März 1996, NVwZ-RR 1996, 391, 392; VGH BW, Beschl. v. 27. Januar 1997, DVBl. 1997, 1184, 1185; HessVGH, Urt. v. 16. Mai 1990, NVwZ-RR 1991, 76).

    Schüler, die wie der Antragsteller nicht die nächstgelegene Schule besuchen, haben daher weder Anspruch darauf, zumutbar zu ihrer Schule befördert zu werden, noch Anspruch auf vollständige Erstattung der ihnen entstehenden Beförderungskosten (vgl. VGH BW, Beschl. v. 8. März 1996 a. a. O.; Beschl. v. 7. November 1995, NVwZ-RR 1996, 659 ff.).

    Ein solcher Ausschluss stellt gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz eine Ungleichbehandlung dar, die durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigt ist (vgl. VGH BW, Beschl. v. 8. März 1996 a. a. O., S. 393).

    Eine darüber hinausgehende Kostenerstattung für den Besuch der nicht nächstgelegenen Schule ist, unbeschadet dessen, ob es sich um eine öffentliche oder eine staatlich genehmigte Ersatzschule handelt, aus Gleichheitsgründen nicht geboten ( vgl. BVerwG, Urt. v. 14. September 1994, BVerwGE 96, 350, 355; VGH BW, Beschl. v. 8. März 1996 a. a. O., S. 393).

    Da die Träger der Schülerbeförderung, wie dargelegt, aber nur die notwendigen, für den Besuch der nächstgelegenen Schule einer Schulart entstehenden Beförderungskosten zu erstatten haben, können sie für als Ersatzschulen staatlich genehmigte Grundschulen eine Kostenerstattung im Wege der Vergleichsberechnung dem Grunde und der Höhe nach auf die Kosten beschränken, die für den Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Grundschule, d. h. der Schule, in deren Schulbezirk der Schüler wohnt, entstanden wären (vgl. VGH BW, Beschl. v. 8. März 1996 a. a. O., S. 393).

  • OVG Sachsen, 21.04.2010 - 2 B 471/09

    Schülerbeförderung, staatlich genehmigte Ersatzschule, Profil/Wahlpflichtbereich,

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.07.2012 - 2 C 16/10
    3 Auf Antrag mehrerer Schüler der Internationalen Grundschule C.........., auch des Antragstellers, hat der Senat den Antragsgegner u. a. mit Beschluss vom 21. April 2010 - 2 B 471/09 - im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO verpflichtet, die Antragstellerin dieses Verfahrens zur und von der Schule zumutbar zu befördern, wobei die Wegezeiten einschließlich der Fußwege eine Gesamtdauer von jeweils 60 Minuten nicht überschreiten dürfen (vgl. auch Beschl. v. 25. März 2010 - 2 B 466/09 - und v. 19. April 2010 - 2 B 275/09 - ); daraufhin erklärten die Beteiligten das Rechtsschutzverfahren des Antragstellers für erledigt, das mit Beschluss vom 3. Juni 2010 - 2 B 472/09 - eingestellt wurde.

    Aufgrund des Beschlusses vom 21. April 2010 - 2 B 471/09 - stehe fest, dass er einen Anspruch auf zumutbare Beförderung habe, den der Antragsgegner durch in seinem Ermessen liegende und von ihm zu ergreifende Maßnahmen zu erfüllen habe.

    Zudem beschwert § 3 Abs. 2 SBS 2010 Schüler wie den Antragsteller insofern erstmals, als diese nach § 3 Abs. 2 SBS 2009 Anspruch auf ihre Beförderung zu der von ihnen besuchten nicht nächstgelegenen Schule hatten, wenn sie diese innerhalb von zwei Tarifzonen mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar erreichen konnten (vgl. Senatsbeschl. v. 21. April 2010 - 2 B 471/09 -), während dieser Anspruch nach § 3 Abs. 2 SBS 2010 nur im Falle einer zumutbaren Beförderung und regelmäßigen Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel besteht.

    Beschränkungen des Anspruchs auf Schülerbeförderung dürfen daher nicht unzumutbar sein (vgl. Senatsbeschl. v. 16. April 2009 a. a. O., S. 171.; Senatsbeschl. v. 25. März 2010 - 2 B 466/09 -, v. 19. April 2010 - 2 B 475/09 - und v. 21. April 2010 - 2 B 471/09 - Senatsbeschl. v. 10. September 2010 - 2 B 238/10 -).

    Aus den zu § 3 Abs. 2 SBS 2009 ergangenen Beschlüssen des Senats (u. a. Beschl. v. 21. April 2010 - 2 B 471/09 -) ergibt sich nichts anderes: Einen Anspruch der Antragsteller auf zumutbare Beförderung zu der von ihnen besuchten nicht nächstgelegenen Schule hat der Senat nicht unmittelbar aus § 23 Abs. 3 SchulG hergeleitet, sondern aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und Abs. 2 Nr. 1 SBS 2009.

  • OVG Sachsen, 16.04.2009 - 2 B 305/08

    Schülderbeförderung; notwendige Kosten; Gymnasium; zumutbarer Schulweg; Sorben

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.07.2012 - 2 C 16/10
    Die Vorschrift vermittelt den Schülern ein subjektiv öffentliches Recht, die Schülerbeförderungspflicht vom Träger der Schülerbeförderung einzufordern (vgl. Senatsbeschl. v. 16. April 2009, SächsVBl. 2009, 171 f.; st. Rspr.).

    Beschränkungen des Anspruchs auf Schülerbeförderung dürfen daher nicht unzumutbar sein (vgl. Senatsbeschl. v. 16. April 2009 a. a. O., S. 171.; Senatsbeschl. v. 25. März 2010 - 2 B 466/09 -, v. 19. April 2010 - 2 B 475/09 - und v. 21. April 2010 - 2 B 471/09 - Senatsbeschl. v. 10. September 2010 - 2 B 238/10 -).

    Mit der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "zumutbare Beförderung" knüpft der Antragsgegner, wie sich aus der Begründung der Beschlussvorlage zur Änderung der Schülerbeförderungssatzung vom 3. Juni 2010 ergibt, an die Rechtsprechung des Senats zur Zumutbarkeit der Schülerbeförderung an: Danach dürfen die Träger der Schülerbeförderung den Erstattungsanspruch nur dann auf die für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehenden Fahrtkosten beschränken, wenn deren Benutzung zumutbar ist; dies ist der Fall, wenn der Schulweg 60 Minuten nicht überschreitet (vgl. Senatsbeschl. v. 16. April 2009 a. a. O., S. 171, 173).

  • OVG Sachsen, 10.09.2010 - 2 B 238/10

    Einstweilige Anordnung, Schülerbeförderung, nächstgelegene Schule, staatlich

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.07.2012 - 2 C 16/10
    8 Der Antragsteller hat am 11. August 2010 das vorliegende Normenkontrollverfahren eingeleitet und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO beantragt mit dem Ziel, die Satzung zur Änderung der Schülerbeförderungssatzung vom 3. Juni 2010 vorläufig außer Vollzug zu setzen; diesen Antrag lehnte der Senat mit Beschluss vom 10. September 2010 - 2 B 238/10 - ab.

    30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behördenakte des Antragsgegners sowie die Gerichtsakte und die Gerichtsakten in den Verfahren - 2 B 238/10 - und - 2 B 283/10 - verwiesen.

    Beschränkungen des Anspruchs auf Schülerbeförderung dürfen daher nicht unzumutbar sein (vgl. Senatsbeschl. v. 16. April 2009 a. a. O., S. 171.; Senatsbeschl. v. 25. März 2010 - 2 B 466/09 -, v. 19. April 2010 - 2 B 475/09 - und v. 21. April 2010 - 2 B 471/09 - Senatsbeschl. v. 10. September 2010 - 2 B 238/10 -).

  • OVG Sachsen, 22.03.2010 - 2 B 466/09

    Schülerbeförderung, staatlich genehmigte Ersatzschule, Grundschule,

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.07.2012 - 2 C 16/10
    Beschränkungen des Anspruchs auf Schülerbeförderung dürfen daher nicht unzumutbar sein (vgl. Senatsbeschl. v. 16. April 2009 a. a. O., S. 171.; Senatsbeschl. v. 25. März 2010 - 2 B 466/09 -, v. 19. April 2010 - 2 B 475/09 - und v. 21. April 2010 - 2 B 471/09 - Senatsbeschl. v. 10. September 2010 - 2 B 238/10 -).

    Hinzu kommt, dass nach den zur Schülerbeförderungssatzung 2009 ergangenen Beschlüssen des Senats vom 22. März 2010 - 2 B 466/09 - und 19. April 2010 - 2 B 475/09 - eine Beförderung der Antragsteller dieser Verfahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von zwei Tarifzonen entweder sowohl auf dem Hin- und Rückweg oder auf dem Hin- oder Rückweg zumutbar erfolgen konnte.

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.07.2012 - 2 C 16/10
    Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen, die nicht an personengebundene Merkmale, sondern an Sachverhalte anknüpft, haben die Besonderheiten des geregelten Lebens- und Sachbereichs für die Frage Bedeutung, ob die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. April 1997, BVerfGE 95, 267, 316 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.1997 - 9 S 1904/94

    Normenkontrollantrag gegen Satzung über die Erstattung notwendiger

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.07.2012 - 2 C 16/10
    Insoweit ist es einem Schüler, der nicht die nächstgelegene Schule der entsprechenden Schulart besucht, etwa weil er das Bildungsangebot einer entfernteren Schule nutzen möchte, bzw. seinen Eltern zuzumuten, die finanziellen Folgen dieser Entscheidung selbst zu tragen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 8. März 1996, NVwZ-RR 1996, 391, 392; VGH BW, Beschl. v. 27. Januar 1997, DVBl. 1997, 1184, 1185; HessVGH, Urt. v. 16. Mai 1990, NVwZ-RR 1991, 76).
  • VGH Hessen, 16.05.1990 - 7 UE 2042/87

    FIKTION; SCHÜLERBEFÖRDERUNGSKOSTEN

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.07.2012 - 2 C 16/10
    Insoweit ist es einem Schüler, der nicht die nächstgelegene Schule der entsprechenden Schulart besucht, etwa weil er das Bildungsangebot einer entfernteren Schule nutzen möchte, bzw. seinen Eltern zuzumuten, die finanziellen Folgen dieser Entscheidung selbst zu tragen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 8. März 1996, NVwZ-RR 1996, 391, 392; VGH BW, Beschl. v. 27. Januar 1997, DVBl. 1997, 1184, 1185; HessVGH, Urt. v. 16. Mai 1990, NVwZ-RR 1991, 76).
  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.07.2012 - 2 C 16/10
    Der Gestaltungsspielraum endet erst dort, wo eine ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und mangels einleuchtender Gründe als willkürlich beurteilt werden muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. Juni 2004, BVerfGE 110, 412, 431; Beschl. v. 11. Januar 2005, BVerfGE 112, 164, 174; Beschl. v. 21. Juni 2006, BVerfGE 116, 164, 180).
  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.07.2012 - 2 C 16/10
    Der Gestaltungsspielraum endet erst dort, wo eine ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und mangels einleuchtender Gründe als willkürlich beurteilt werden muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. Juni 2004, BVerfGE 110, 412, 431; Beschl. v. 11. Januar 2005, BVerfGE 112, 164, 174; Beschl. v. 21. Juni 2006, BVerfGE 116, 164, 180).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99

    Privatschulfinanzierung II

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61

    Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren

  • OVG Sachsen, 07.03.2012 - 5 C 9/10

    Neuregelung der Abwassersatzung und Wasserversorgungssatzung bzgl. Grundgebühren,

  • BVerwG, 14.09.1994 - 6 C 42.92

    Anwendung irrevisiblen Landesrechts - Schülerbeförderung - Erstattung der

  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.1995 - 9 S 1848/93

    Erstattung von Schülerbeförderungskosten - Eigenanteil von Hauptschülern

  • OVG Sachsen, 29.04.2010 - 2 A 42/09

    Umfang einer staatlichen Finanzhilfe betreffend den Sachkostenzuschuss und

  • BGH, 10.12.1987 - III ZR 220/86

    Haftung der öffentlichen Hand für Waldschäden

  • BVerwG, 02.09.1983 - 4 N 1.83

    Feststellung der Ungültigkeit einer während eines Normenkontrollverfahrens außer

  • OVG Sachsen, 17.03.2021 - 3 A 1146/18

    Kindertagespflege; Anerkennungsbetrag; Sachkosten; Beurteilungsspielraum;

    Der Gestaltungsspielraum endet erst dort, wo eine ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und mangels einleuchtender Gründe als willkürlich beurteilt werden muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. Juni 2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412, 431; Beschl. v. 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 - BVerfGE 112, 164, 174; Beschl. v. 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 - BVerfGE 116, 164, 180; SächOVG, Urt. v. 24. Juli 2012 - 2 C 16/10 - juris Rn. 49, 50).
  • OVG Sachsen, 28.11.2017 - 2 A 60/16

    Schülerbeförderung; Festsetzung einer Mindestentfernung von 35 km für Schüler der

    Gerade nach dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2012 (2 C 16/10) gewährleiste die Vorschrift die Schülerbeförderung nicht uneingeschränkt; Beschränkungen des gesetzlichen Anspruchs auf Schülerbeförderung bzw. Kostenerstattung dürften lediglich nicht unzumutbar sein.

    Der Gestaltungsspielraum des Normgebers endet dort, wo eine ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und mangels einleuchtender Gründe als willkürlich beurteilt werden muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. Juni 2004, BVerfGE 110, 412, 431; Beschl. v. 11. Januar 2005, BVerfGE 112, 164, 174; Beschl. v. 21. Juni 2006, BVerfGE 116, 164, 180; Senatsurt. v. 24. Juli 2012 - 2 C 16/10 -, juris Rn. 49, 50 zur Beschränkung des Anspruchs auf Erstattung der Kosten der Schülerbeförderung).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2013 - 19 A 702/11

    Benachteiligung von G8-Gymnasiasten bei Fahrkosten verfassungswidrig

    OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2010, a. a. O., Rdn. 8, vom 25. November 2005 - 19 E 808/05 , EStT NRW 2006, 215, juris, Rdn. 13; ebenso in Bayern: Bay. VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2010 7 ZB 10.1843 , juris, Rdn. 12; anders in Sachsen: Sächs. OVG, Urteil vom 24. Juli 2012 - 2 C 16/10 , juris, Rdn. 73 (Internationale Grundschule).
  • OVG Niedersachsen, 14.05.2013 - 2 LB 151/12

    Bedeutung des Latinums für die Frage der Verfolgung eines eigenständigen

    Grundsätzlich ist es hiernach den Eltern zuzumuten, solche finanziellen Folgen selbst zu tragen, die auf der Entscheidung beruhen, dass ihr Kind nicht die nächstgelegene Schule besuchen soll, die seinem Schulziel entspricht, sondern eine entferntere Schule mit umfassenderem Bildungsangebot (ähnlich auch z.B. OVG Bautzen, Urt. v. 24.7.2012 - 2 C 16/10 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2013 - 19 A 2620/11

    Benachteiligung von G8-Gymnasiasten bei Fahrkosten verfassungswidrig

    OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2010, a. a. O., Rdn. 8, vom 25. November 2005 - 19 E 808/05 -, EStT NRW 2006, 215, juris, Rdn. 13; ebenso in Bayern: Bay. VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 7 ZB 10.1843 -, juris, Rdn. 12; anders in Sachsen: Sächs. OVG, Urteil vom 24. Juli 2012 - 2 C 16/10 -, juris, Rdn. 73 (Internationale Grundschule).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2013 - 19 A 820/11

    Benachteiligung von G8-Gymnasiasten bei Fahrkosten verfassungswidrig

    OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2010, a. a. O., Rdn. 8, vom 25. November 2005 - 19 E 808/05 -, EStT NRW 2006, 215, juris, Rdn. 13; ebenso in Bayern: Bay. VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 7 ZB 10.1843 -, juris, Rdn. 12; anders in Sachsen: Sächs. OVG, Urteil vom 24. Juli 2012 - 2 C 16/10 -, juris, Rdn. 73 (Internationale Grundschule).
  • OVG Sachsen, 29.11.2016 - 2 A 309/15

    Internatsschüler; Unterbringung; finanzielle Unterstützung; Förderrichtlinie

    Der Gestaltungsspielraum endet erst dort, wo eine ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und mangels einleuchtender Gründe als willkürlich beurteilt werden muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. Juni 2004, BVerfGE 110, 412, 431; Beschl. v. 11. Januar 2005, BVerfGE 112, 164, 174; Beschl. v. 21. Juni 2006, BVerfGE 116, 164, 180; Senatsurt. v. 24. Juli 2012 - 2 C 16/10 -, juris Rn. 49, 50 zur Beschränkung des Anspruchs auf Erstattung der Kosten der Schülerbeförderung).
  • OVG Sachsen, 18.05.2015 - 2 B 310/14

    Zum Beförderungsanspruch eines Integrationsschülers

    Schüler, die nicht die nächstgelegene Schule besuchen, haben daher weder Anspruch darauf, zumutbar zu ihrer Schule befördert zu werden, noch Anspruch auf (vollständige) Erstattung der ihnen entstehenden Beförderungskosten (vgl. Senatsurt. v. 24. Juli 2012 - 2 C 16/10 -, juris Rn. 46, 48; Senatsbeschl. v. 16. April 2009, SächsVBl. 2009, 171 ff.).
  • OVG Sachsen, 11.11.2014 - 2 A 592/12

    Zum Anspruch von Berufsschülern auf finanzielle Unterstützung bei auswärtiger

    Der Gestaltungsspielraum endet erst dort, wo eine ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und mangels einleuchtender Gründe als willkürlich beurteilt werden muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. Juni 2004, BVerfGE 110, 412, 431; Beschl. v. 11. Januar 2005, BVerfGE 112, 164, 174; Beschl. v. 21. Juni 2006, BVerfGE 116, 164, 180; Senatsurt. v. 24. Juli 2012 - 2 C 16/10 -, juris Rn. 49, 50 zur Beschränkung des Anspruchs auf Erstattung der Kosten der Schülerbeförderung).
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